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Ball der Pferdefreunde
Rechtliches


Rechtliches / Satzung

  
Satzung (neu)
Uckermärkischer Pferdezuchtverein e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 28.04.2011 gegründete Verein führt den Namen Uckermärkischer Pferdezuchtverein e.V. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Nordwestuckermark/ Ortsteil Holzendorf und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin unter der Nummer VR 4221 eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist Mitglied im Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt e.V.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck der Körperschaft ist die Unterstützung der Pferdezucht entsprechend der definierten Zuchtziele, die in der jeweils geltenden Fassung der Satzung des Pferdezuchtverbandes Brandenburg-Anhalt e.V. festgeschrieben sind. Im Weiteren unterstützt der Verein die Jugendarbeit durch die aktive Arbeit mit Jungzüchtern.
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sind insbesondere:
1. Der Zusammenschluss aller Züchter im Vereinsgebiet, die über die Mitgliedschaft des Zuchtvereins im Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt e.V. angeschlossen sind,
2. Die Unterstützung der Zuchtmaßnahmen des Pferdezuchtverbandes Brandenburg-Anhalt e.V.,
3. Beratung, Weiterbildung zu allen Fragen der Zucht, Aufzucht und Ausbildung von Pferden,
4. Die Durchführung und Unterstützung von Veranstaltungen der Pferdezucht, der Jungzüchterarbeit und der Organisationen von Ausstellungen und Schauen.
5. Die Wahl der Delegierten zur Vertretung der Zuchtvereinsinteressen im Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt e.V.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten, bei Kindern und Jugendlichen bedarf es der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.  
Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung  seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder und anderen Persönlichkeiten, die den Verein wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

§ 4   Verpflichtungen gegenüber dem Pferd
Die Mitglieder sind gegenüber der Ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten. Dies bedeutet:
1. Die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen sowie tierartgerecht unterzubringen,
2. Den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
3. Nach den Grundsätzen der Skala der Ausbildung zu trainieren …..

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15.November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
1. Gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse verstößt oder das Vereinsinteresse schädigt/ gefährdet.
2. Gegen § 4 verstößt,
3. Seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen 4 Wochen durch schriftlich begründeten Beschwerde anfechten. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6   Geschäftsjahr, Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Beiträge sind im Voraus zu zahlen.

§ 7   Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 8    Die Mitgliederversammlung
Im 1. Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Termin  schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden  nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer  ¾  Mehrheit   beschließt.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.                                                                                                                                                                
Wahlen erfolgen auch durch Handzeichen soweit nicht 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel wählen möchten. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Mitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
1. Die Wahl des Vorstandes
2. Die Wahl von 2 Kassen- und Rechnungsprüfer
3. Die Jahresrechnung
4. Die Entlastung des Vorstandes
5. Die Beiträge und Umlagen,
6. Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sowie
7. Die Anträge nach § 8 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 und § 5 Abs.4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 10   Vorstand
Der Verein wird von dem Vorstand geleitet. Dem Vorstand gehören an:
1. Der Vorsitzende,
2. Der stellvertretende Vorsitzende,
3. Der Kassenwart,
4. Der Jugendwart (gem. Jugendordnung und zuständig für die Jungzüchter),
5. Der Pressewart/ Schriftführer.

Vorstand im Sinne des § 28 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese führt die Ergänzungswahl durch.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 11  Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über:
1. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
2. Die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung entsprechend der Satzung vorbehalten ist.
3. Die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss muss mit einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder  herbeigeführt werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt e.V. mit Sitz in Neustadt (Dosse), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

März 2021
Satzung des Kreisreiterverbandes „Uckermark“ e.V.
(ALT)

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Kreisreiterverband Uckermark“ e.V.
2. Der Sitz des Kreisreiterverbandes ist Prenzlau.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Geschäftsanschrift ist die Postanschrift des/ der Vorsitzenden mit dem Vermerk z.Hd. des/ der Vorsitzenden.

§ 2  Zweck und Aufgaben
1. Der Kreisreiterverband (KRV) ist der Zusammenschluss der Reit – und Fahrvereine sowie Mitgliedsbetriebe des Landkreises Uckermark zum Zwecke der Förderung des Pferdesportes, des Reitens in freier Landschaft, der Jugendpflege sowie des Tierschutzes.
In dieser Eigenschaft gehört er dem Landesverband Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V. (nachstehend Landesverband) an.
Das räumliche Aufgabengebiet des KRV umfasst den gesamten Landkreis Uckermark.
2. Dem KRV obliegen insbesondere Aufgaben der Koordinierung aller Maßnahmen der Mitgliedsvereine und Betriebe sowie deren Vertretung im Landesverband.
Der KRV vertritt gemeinsame Interessen der Mitglieder im Kreissportbund und in den zuständigen Gremien der beteiligten Kommunen.
Darüber hinaus erfolgt die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft, zur Verhütung von Schäden in der Natur durch Ausübung des Pferdesportes und zur Sicherung des Tierschutzes in der Pferdehaltung und im Pferdsport.
Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt besonders durch:
Mitwirkung bei der Koordinierung aller, den Pferdesport im Tätigkeitsgebiet betreffenden öffentlichen und privaten Maßnahmen,
Förderung des allgemeinen Reit – und Fahrsportes,
Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen,
Förderung der Maßnahmen des Turniersportes und des Ausbildungswesens.
3. Der KRV passt seine Satzung der Satzung des Landesverbandes bezüglich der satzungsgemäßen Aufgabenstellung an.
4. Der KRV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Seine Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Der KRV begünstigt keine Personen durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

§ 3  Mitglieder
1. Der KRV hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft ist eingetragenen Reit – und Fahrvereinen oder Pferdesportabteilungen ordentlicher Sportvereine, die von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt sind, vorbehalten. Sie müssen ihren Sitz in dem Tätigkeitsgebiet des KRV haben und Mitglied im Landesverband sein bzw. werden.
3. Außerordentliche Mitgliedschaft können Reit – und Fahrställe, Reit – und Fahrschulen oder ähnliche Einrichtungen auf Antrag erhalten, wenn diese im Tätigkeitsgebiet des KRV ansässig sind.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand des KRV an natürliche Personen verliehen werden, die sich um den Pferdesport und /oder die Pferdehaltung im Allgemeinen sowie den KRV im Besonderen verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind darüber hinaus aber von Beitragspflichten befreit.

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft
1. Aufnahmeanträge von Bewerbern für die ordentliche oder außerordentliche  Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des KRV zu richten. Dem Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist der Antrag auf Mitgliedschaft im Landesverband beizufügen.
2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des KRV. Ein ablehnender Bescheid ist schriftlich zu begründen. Hiergegen kann der Bewerber analog § 8 dieser Satzung Widerspruch einlegen.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Austritt aus dem KRV, der mit 6 – monatiger Frist zum Jahresende schriftlich zu erklären ist und zum Jahresende wirksam wird,
Auflösung des Mitgliedsvereines, Ausschluss Tod
Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen für das laufende Jahr wird durch einen Austritt nicht aufgehoben.

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des KRV sind berechtigt, Anträge an die Organe des Verbandes zu richten, die Einrichtungen oder Veranstaltungen des Verbandes zu besuchen sowie Auskunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des KRV zu verlangen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des KRV und des Landesverbandes sowie die satzungsgemäßen Entscheidungen zu befolgen, den KRV bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen sowie Beiträge und Umlagen fristgerecht zu bezahlen.

§ 7   Organe des KRV
Die Organe des KRV sind:
Die Mitgliederversammlung,
Der Vorstand,

§ 8  Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) wird einmal jährlich im letzten Quartal des Jahres, vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Beschlüsse der MV  bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei  Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Eine außerordentliche MV kann vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Sie muss wie eine ordentliche MV spätestens 4 Wochen nach Antragstellung einberufen werden, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
4. In der MV haben alle ordentlichen Mitglieder mindestens eine Stimme. Ordentliche Mitglieder des KRV, die selbst mehr als 50 Vereinsmitglieder aufweisen, haben je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
5. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
Entgegennahme des Jahresberichtes,
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes gemäß § 9 dieser Satzung,
Entscheidung über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen eine Disziplinarmaßnahme oder gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
Wahl von 2 Rechnungsprüfern für die Dauer von 3 Jahren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind.
Im Verhinderungsfall wird der nächstfolgende Kandidat beauftragt,
Genehmigung der Jugendordnung,
Satzungsänderung und Auflösung des KRV.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig.
7. Über die Ergebnisse der MV ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9   Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne § 26 BGB
  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind für den KRV vertretungsberechtigt.
2. weiteren Vorstandsmitgliedern
 4. dem Beauftragten für den allgemeinen Reit – und Fahrsport/umweltbeauftragter
  5. dem Jugendwart
  6. dem Sportwart
  7. es können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden.
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der ordentlichen Mitgliedervereine sein. Sie werden von der MV auf die Dauer von 3 Jahre gewählt, wobei deren Amtszeit stets bis zur Neubesetzung des Amtes fortdauert. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit auf sich vereinigt, Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand tagt auf Einladung und unter Leitung des Vorsitzenden, bei Verhinderung des stellv. Vorsitzenden. Eine Beratung ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
4. Abstimmungen erfolgen mit einfacher  Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
6. Über Vorstandssitzungen ist aktenkundig Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu
  5. dem Jugendwart
  6. dem Sportwart
  7. es können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden.
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der ordentlichen Mitgliedervereine sein. Sie werden von der MV auf die Dauer von 3 Jahre gewählt, wobei deren Amtszeit stets bis zur Neubesetzung des Amtes fortdauert. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit auf sich vereinigt, Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand tagt auf Einladung und unter Leitung des Vorsitzenden, bei Verhinderung des stellv. Vorsitzenden. Eine Beratung ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
4. Abstimmungen erfolgen mit einfacher  Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
6. Über Vorstandssitzungen ist aktenkundig Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 10  Ausschüsse
1. Zur Erfüllung spezieller Aufgaben kann der Vorstand ständige oder zeitweilige Ausschüsse berufen.
2. Als ständiger Ausschuss wird grundsätzlich der Ausschuss für allgemeinen Reit – und Fahrsport/Umweltbeauftragter unter Leitung des Beauftragten für Allgemeinen Reit – und Fahrsport berufen.
Dieser Ausschuss ist insbesondere mit der Einflussnahme auf die Schaffung von Reitwegen in Wald und Feld und deren Sicherung befasst.
3. Die Ausschüsse sind dem Vorstand gegenüber rechenschafts-pflichtig.

§ 11  Beiträge und Umlagen
Zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der KRV einen Jahresbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe jeweils von der MV festgelegt wird.Weitere Umlagen bedürfen der Beschlussfassung des Vorstandes.

§ 12  Disziplinarmaßnahmen
1. Die Disziplinargewalt gegenüber Einzelpersonen steht grundsätzlich den Mitgliedsvereinen zu. Der KRV wird disziplinarisch nur gegenüber seinen Mitgliedern oder solchen Einzelpersonen tätig, die keinem Verein angehören, sich aber im Tätigkeitsgebiet des KRV pferdesportlich betätigen und mit dem KRV in rechtlicher Beziehung stehen.
2. Bei Verstößen gegen diese Satzung, die Satzung des Landesverbandes, die Leistungsprüfungsordnung oder Ausbildungs- – und Prüfungsordnung sowie gegen andere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Tierschutzgesetzes kann der KRV eine Disziplinarmaßnahme verhängen.
Maßnahmen sind:
Ein schriftlicher Verweis, der auf der nächsten MV zu veröffentlichen ist.
Eine Sperre, d.h. Ruhe der Mitgliedschaftsrechte für höchstens 6 Monate.
Eine Geldstrafe von nicht mehr als 1.500,00 Euro.
Ein Ausschluss aus dem KRV.
3. Die Disziplinarmaßnahme ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Dieser hat hiergegen binnen einem Monat nach Bekanntgabe der Mitteilung das Recht, Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die nächste MV.

§ 13  Satzungsänderungen
Zur Änderung dieser Satzung bedarf es eines Beschlusses der MV mit 2/3 Mehrheit. Der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
Satzungsänderungen sind dem Landesverband bekannt zu geben.

§ 14  Auflösung
Die Auflösung des KRV kann nur mit 2/3 Mehrheit in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV beschlossen werden. Im Falle der Auflösung ist, sofern die MV nichts anderes beschließt, der geschäftsführende Vorstand Liquidator.
Das Vereinsvermögen fällt dem Landesverband zu mit der  Maßgabe, es im Sinne des § 2 dieser Satzung des KRV zu verwenden.

§ 15  Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 12.12.93 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Prenzlau, im Innenverhältnis mit dem Tage der Beschlussfassung, in Kraft.
1.Änderung: § 1 Punkt 2 und Punkt 4 sowie § 8 Punkt 1 wurde von der MV am 03.01. 2008 beschlossen.
2.Änderung:  § 2 Punkt 1, Satz 2; Punkt 4, Satz 1 wurde auf der MV am 14.01.2010 beschlossen.
3.Änderung: § 8 Punkt 1 (alt MV im letzten Quartal eines jeden Jahres/ neu: MV im ersten Quartal eines jeden Jahres…); § 7 Organe des KRV sind: die MV, der Vorstand, die Jugendversammlung streichen. Damit entfällt der § 11; auf der MV am 17.11.2011 beschlossen.
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