Rechtliches / Satzung
Satzung des Kreisreiterverbandes „Uckermark“ e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Kreisreiterverband Uckermark“ e.V.
2. Der Sitz des Kreisreiterverbandes ist Prenzlau.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Geschäftsanschrift ist die Postanschrift des/ der Vorsitzenden mit dem Vermerk z.Hd. des/ der Vorsitzenden.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Kreisreiterverband (KRV) ist der Zusammenschluss der Reit – und Fahrvereine sowie Mitgliedsbetriebe des Landkreises Uckermark zum Zwecke der Förderung des Pferdesportes, des Reitens in freier Landschaft, der
Jugendpflege sowie des Tierschutzes. In dieser Eigenschaft gehört er dem Landesverband Pferdesport Berlin- Brandenburg e.V. (nachstehend Landesverband) an.
Das räumliche Aufgabengebiet des KRV umfasst den gesamten Landkreis Uckermark.
2. Dem KRV obliegen insbesondere Aufgaben der Koordinierung aller Maßnahmen der Mitgliedsvereine und Betriebe sowie deren Vertretung im
Landesverband. Der KRV vertritt gemeinsame Interessen der Mitglieder im Kreissportbund und in den zuständigen Gremien der beteiligten Kommunen.
Darüber hinaus erfolgt die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft, zur Verhütung von Schäden in der Natur durch Ausübung des Pferdesportes und zur Sicherung des Tierschutzes in der Pferdehaltung und im Pferdsport.
Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt besonders durch:
- Mitwirkung bei der Koordinierung aller, den Pferdesport im Tätigkeitsgebiet betreffenden öffentlichen und privaten Maßnahmen,
- Förderung des allgemeinen Reit – und Fahrsportes,
- Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen,
- Förderung der Maßnahmen des Turniersportes und des Ausbildungswesens.
3. Der KRV passt seine Satzung der Satzung des Landesverbandes bezüglich der satzungsgemäßen Aufgabenstellung an.
4. Der KRV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Seine Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Der KRV begünstigt keine Personen durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
§ 3 Mitglieder
1. Der KRV hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft ist eingetragenen Reit – und Fahrvereinen oder Pferdesportabteilungen ordentlicher Sportvereine, die von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt sind, vorbehalten. Sie müssen ihren Sitz in dem Tätigkeitsgebiet des KRV haben und Mitglied im Landesverband sein bzw. werden.
3. Außerordentliche Mitgliedschaft können Reit – und Fahrställe, Reit – und Fahrschulen oder ähnliche Einrichtungen auf Antrag erhalten, wenn diese im Tätigkeitsgebiet des KRV ansässig sind.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand des KRV an natürliche Personen verliehen werden, die sich um den Pferdesport und /oder die Pferdehaltung im Allgemeinen sowie den KRV im Besonderen verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind darüber hinaus aber von Beitragspflichten befreit.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Aufnahmeanträge von Bewerbern für die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des KRV zu richten. Dem Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist der Antrag auf Mitgliedschaft im Landesverband beizufügen.
2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des KRV. Ein ablehnender Bescheid ist schriftlich zu begründen. Hiergegen kann der Bewerber analog § 8 dieser Satzung Widerspruch einlegen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt aus dem KRV, der mit 6 – monatiger Frist zum Jahresende schriftlich zu erklären ist und zum Jahresende wirksam wird,
- Auflösung des Mitgliedsvereines,
- Ausschluss
- Tod
Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen für das laufende Jahr wird durch einen Austritt nicht aufgehoben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des KRV sind berechtigt, Anträge an die Organe des Verbandes zu richten, die Einrichtungen oder Veranstaltungen des Verbandes zu besuchen sowie Auskunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des KRV zu verlangen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des KRV und des Landesverbandes sowie die satzungsgemäßen Entscheidungen zu befolgen, den KRV bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen sowie Beiträge und Umlagen fristgerecht zu bezahlen.
§ 7 Organe des KRV
Die Organe des KRV sind:
- Die Mitgliederversammlung,
- Der Vorstand,
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) wird einmal jährlich im ersten Quartal des Jahres, vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Beschlüsse der MV bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Eine außerordentliche MV kann vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Sie muss wie eine ordentliche MV spätestens 4 Wochen nach Antragstellung einberufen werden, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
4. In der MV haben alle ordentlichen Mitglieder mindestens eine Stimme. Ordentliche Mitglieder des KRV, die selbst mehr als 50 Vereinsmitglieder aufweisen, haben je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, + außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
5. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- Entgegennahme des Jahresberichtes,
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes gemäß § 9 dieser Satzung,
- Entscheidung über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen eine Disziplinarmaßnahme oder gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
- Wahl von 2 Rechnungsprüfern für die Dauer von 3 Jahren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind.
- Im Verhinderungsfall wird der nächstfolgende Kandidat beauftragt,
- Genehmigung der Jugendordnung,
- Satzungsänderung und Auflösung des KRV.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig.
7. Über die Ergebnisse der MV ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne § 26 BGB
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind für den KRV vertretungsberechtigt.
2. weiteren Vorstandsmitgliedern
4. dem Beauftragten für den allgemeinen Reit – und Fahrsport/ Umweltbeauftragter
5. dem Jugendwart
6. dem Sportwart
7. es können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden.
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der ordentlichen Mitgliedervereine sein. Sie werden von der MV auf die Dauer von 3 Jahre gewählt, wobei deren Amtszeit stets bis zur Neubesetzung des Amtes fortdauert. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit auf sich vereinigt, Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand tagt auf Einladung und unter Leitung des Vorsitzenden, bei Verhinderung des stellv. Vorsitzenden. Eine Beratung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
4. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
6. Über Vorstandssitzungen ist aktenkundig Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Ausschüsse
1. Zur Erfüllung spezieller Aufgaben kann der Vorstand ständige oder zeitweilige Ausschüsse berufen.
2. Als ständiger Ausschuss wird grundsätzlich der Ausschuss für allgemeinen Reit – und Fahrsport/Umweltbeauftragter unter Leitung des Beauftragten für Allgemeinen Reit – und Fahrsport berufen. Dieser Ausschuss ist insbesondere mit der Einflussnahme auf die Schaffung von Reitwegen in Wald und Feld und deren Sicherung befasst.
3. Die Ausschüsse sind dem Vorstand gegenüber rechenschafts-pflichtig.
§ 11 Beiträge und Umlagen
Zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der KRV einen Jahresbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe jeweils von der MV festgelegt wird. Weitere Umlagen bedürfen der Beschlussfassung des
Vorstandes.
§ 12 Disziplinarmaßnahmen
1. Die Disziplinargewalt gegenüber Einzelpersonen steht grundsätzlich den Mitgliedsvereinen zu. Der KRV wird disziplinarisch nur gegenüber seinen Mitgliedern oder solchen Einzelpersonen tätig, die keinem Verein angehören, sich aber im Tätigkeitsgebiet des KRV pferdesportlich betätigen und mit dem KRV in rechtlicher Beziehung stehen.
2. Bei Verstößen gegen diese Satzung, die Satzung des Landesverbandes, die Leistungsprüfungsordnung oder Ausbildungs- – und Prüfungsordnung sowie gegen andere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Tierschutzgesetzes kann der KRV eine Disziplinarmaßnahme verhängen.
Maßnahmen sind:
- Ein schriftlicher Verweis, der auf der nächsten MV zu veröffentlichen ist.
- Eine Sperre, d.h. Ruhe der Mitgliedschaftsrechte für höchstens 6 Monate.
- Eine Geldstrafe von nicht mehr als 1.500,00 Euro.
- Ein Ausschluss aus dem KRV.
3. Die Disziplinarmaßnahme ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Dieser hat hiergegen binnen einem Monat nach Bekanntgabe der Mitteilung das Recht, Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die nächste MV.
§ 13 Satzungsänderungen
Zur Änderung dieser Satzung bedarf es eines Beschlusses der MV mit 2/3 Mehrheit. Der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen. Satzungsänderungen sind dem Landesverband bekannt zu geben.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des KRV kann nur mit 2/3 Mehrheit, in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV, beschlossen werden. Im Falle der Auflösung ist, sofern die MV nichts anderes beschließt, der geschäftsführende Vorstand Liquidator.
Das Vereinsvermögen fällt dem Landesverband zu mit der Maßgabe, es im Sinne des § 2 dieser Satzung des KRV zu verwenden.
§ 15 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17.11.2011 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuruppin, im Innenverhältnis mit dem Tage der Beschlussfassung, in Kraft.
Stand Juni 2024
Satzung des Kreisreiterverbandes „Uckermark“ e.V.
(ALT)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Kreisreiterverband Uckermark“ e.V.
2. Der Sitz des Kreisreiterverbandes ist Prenzlau.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Geschäftsanschrift ist die Postanschrift des/ der Vorsitzenden mit dem Vermerk z.Hd. des/ der Vorsitzenden.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Kreisreiterverband (KRV) ist der Zusammenschluss der Reit – und Fahrvereine sowie Mitgliedsbetriebe des Landkreises Uckermark zum Zwecke der Förderung des Pferdesportes, des Reitens in freier Landschaft, der Jugendpflege sowie des Tierschutzes.
In dieser Eigenschaft gehört er dem Landesverband Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V. (nachstehend Landesverband) an.
Das räumliche Aufgabengebiet des KRV umfasst den gesamten Landkreis Uckermark.
2. Dem KRV obliegen insbesondere Aufgaben der Koordinierung aller Maßnahmen der Mitgliedsvereine und Betriebe sowie deren Vertretung im Landesverband.
Der KRV vertritt gemeinsame Interessen der Mitglieder im Kreissportbund und in den zuständigen Gremien der beteiligten Kommunen.
Darüber hinaus erfolgt die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft, zur Verhütung von Schäden in der Natur durch Ausübung des Pferdesportes und zur Sicherung des Tierschutzes in der Pferdehaltung und im Pferdsport.
Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt besonders durch:
Mitwirkung bei der Koordinierung aller, den Pferdesport im Tätigkeitsgebiet betreffenden öffentlichen und privaten Maßnahmen,
Förderung des allgemeinen Reit – und Fahrsportes,
Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen,
Förderung der Maßnahmen des Turniersportes und des Ausbildungswesens.
3. Der KRV passt seine Satzung der Satzung des Landesverbandes bezüglich der satzungsgemäßen Aufgabenstellung an.
4. Der KRV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Seine Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Der KRV begünstigt keine Personen durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
§ 3 Mitglieder
1. Der KRV hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft ist eingetragenen Reit – und Fahrvereinen oder Pferdesportabteilungen ordentlicher Sportvereine, die von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt sind, vorbehalten. Sie müssen ihren Sitz in dem Tätigkeitsgebiet des KRV haben und Mitglied im Landesverband sein bzw. werden.
3. Außerordentliche Mitgliedschaft können Reit – und Fahrställe, Reit – und Fahrschulen oder ähnliche Einrichtungen auf Antrag erhalten, wenn diese im Tätigkeitsgebiet des KRV ansässig sind.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand des KRV an natürliche Personen verliehen werden, die sich um den Pferdesport und /oder die Pferdehaltung im Allgemeinen sowie den KRV im Besonderen verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind darüber hinaus aber von Beitragspflichten befreit.
1. Der Kreisreiterverband (KRV) ist der Zusammenschluss der Reit – und Fahrvereine sowie Mitgliedsbetriebe des Landkreises Uckermark zum Zwecke der Förderung des Pferdesportes, des Reitens in freier Landschaft, der Jugendpflege sowie des Tierschutzes.
In dieser Eigenschaft gehört er dem Landesverband Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V. (nachstehend Landesverband) an.
Das räumliche Aufgabengebiet des KRV umfasst den gesamten Landkreis Uckermark.
2. Dem KRV obliegen insbesondere Aufgaben der Koordinierung aller Maßnahmen der Mitgliedsvereine und Betriebe sowie deren Vertretung im Landesverband.
Der KRV vertritt gemeinsame Interessen der Mitglieder im Kreissportbund und in den zuständigen Gremien der beteiligten Kommunen.
Darüber hinaus erfolgt die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft, zur Verhütung von Schäden in der Natur durch Ausübung des Pferdesportes und zur Sicherung des Tierschutzes in der Pferdehaltung und im Pferdsport.
Die Erfüllung dieser Aufgaben erfolgt besonders durch:
Mitwirkung bei der Koordinierung aller, den Pferdesport im Tätigkeitsgebiet betreffenden öffentlichen und privaten Maßnahmen,
Förderung des allgemeinen Reit – und Fahrsportes,
Förderung der Jugendarbeit in den Vereinen,
Förderung der Maßnahmen des Turniersportes und des Ausbildungswesens.
3. Der KRV passt seine Satzung der Satzung des Landesverbandes bezüglich der satzungsgemäßen Aufgabenstellung an.
4. Der KRV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Seine Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
Der KRV begünstigt keine Personen durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
§ 3 Mitglieder
1. Der KRV hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Die ordentliche Mitgliedschaft ist eingetragenen Reit – und Fahrvereinen oder Pferdesportabteilungen ordentlicher Sportvereine, die von der Finanzverwaltung als gemeinnützig anerkannt sind, vorbehalten. Sie müssen ihren Sitz in dem Tätigkeitsgebiet des KRV haben und Mitglied im Landesverband sein bzw. werden.
3. Außerordentliche Mitgliedschaft können Reit – und Fahrställe, Reit – und Fahrschulen oder ähnliche Einrichtungen auf Antrag erhalten, wenn diese im Tätigkeitsgebiet des KRV ansässig sind.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand des KRV an natürliche Personen verliehen werden, die sich um den Pferdesport und /oder die Pferdehaltung im Allgemeinen sowie den KRV im Besonderen verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind darüber hinaus aber von Beitragspflichten befreit.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Aufnahmeanträge von Bewerbern für die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des KRV zu richten. Dem Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist der Antrag auf Mitgliedschaft im Landesverband beizufügen.
2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des KRV. Ein ablehnender Bescheid ist schriftlich zu begründen. Hiergegen kann der Bewerber analog § 8 dieser Satzung Widerspruch einlegen.
1. Aufnahmeanträge von Bewerbern für die ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des KRV zu richten. Dem Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft ist der Antrag auf Mitgliedschaft im Landesverband beizufügen.
2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des KRV. Ein ablehnender Bescheid ist schriftlich zu begründen. Hiergegen kann der Bewerber analog § 8 dieser Satzung Widerspruch einlegen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Austritt aus dem KRV, der mit 6 – monatiger Frist zum Jahresende schriftlich zu erklären ist und zum Jahresende wirksam wird,
Auflösung des Mitgliedsvereines, Ausschluss Tod
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
Austritt aus dem KRV, der mit 6 – monatiger Frist zum Jahresende schriftlich zu erklären ist und zum Jahresende wirksam wird,
Auflösung des Mitgliedsvereines, Ausschluss Tod
Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen für das laufende Jahr wird durch einen Austritt nicht aufgehoben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des KRV sind berechtigt, Anträge an die Organe des Verbandes zu richten, die Einrichtungen oder Veranstaltungen des Verbandes zu besuchen sowie Auskunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des KRV zu verlangen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des KRV und des Landesverbandes sowie die satzungsgemäßen Entscheidungen zu befolgen, den KRV bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen sowie Beiträge und Umlagen fristgerecht zu bezahlen.
1. Die Mitglieder des KRV sind berechtigt, Anträge an die Organe des Verbandes zu richten, die Einrichtungen oder Veranstaltungen des Verbandes zu besuchen sowie Auskunft, Rat und Unterstützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des KRV zu verlangen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des KRV und des Landesverbandes sowie die satzungsgemäßen Entscheidungen zu befolgen, den KRV bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen sowie Beiträge und Umlagen fristgerecht zu bezahlen.
§ 7 Organe des KRV
Die Organe des KRV sind:
Die Mitgliederversammlung,
Der Vorstand,
Die Organe des KRV sind:
Die Mitgliederversammlung,
Der Vorstand,
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) wird einmal jährlich im letzten Quartal des Jahres, vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Beschlüsse der MV bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Eine außerordentliche MV kann vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Sie muss wie eine ordentliche MV spätestens 4 Wochen nach Antragstellung einberufen werden, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
4. In der MV haben alle ordentlichen Mitglieder mindestens eine Stimme. Ordentliche Mitglieder des KRV, die selbst mehr als 50 Vereinsmitglieder aufweisen, haben je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
5. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
Entgegennahme des Jahresberichtes,
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes gemäß § 9 dieser Satzung,
Entscheidung über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen eine Disziplinarmaßnahme oder gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
Wahl von 2 Rechnungsprüfern für die Dauer von 3 Jahren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind.
Im Verhinderungsfall wird der nächstfolgende Kandidat beauftragt,
Genehmigung der Jugendordnung,
Satzungsänderung und Auflösung des KRV.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig.
7. Über die Ergebnisse der MV ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
1. Die Mitgliederversammlung (MV) wird einmal jährlich im letzten Quartal des Jahres, vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Beschlüsse der MV bedürfen der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Eine außerordentliche MV kann vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Sie muss wie eine ordentliche MV spätestens 4 Wochen nach Antragstellung einberufen werden, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
4. In der MV haben alle ordentlichen Mitglieder mindestens eine Stimme. Ordentliche Mitglieder des KRV, die selbst mehr als 50 Vereinsmitglieder aufweisen, haben je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
5. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
Entgegennahme des Jahresberichtes,
Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes gemäß § 9 dieser Satzung,
Entscheidung über den Widerspruch eines Mitgliedes gegen eine Disziplinarmaßnahme oder gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
Wahl von 2 Rechnungsprüfern für die Dauer von 3 Jahren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind.
Im Verhinderungsfall wird der nächstfolgende Kandidat beauftragt,
Genehmigung der Jugendordnung,
Satzungsänderung und Auflösung des KRV.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist beschlussfähig.
7. Über die Ergebnisse der MV ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne § 26 BGB
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind für den KRV vertretungsberechtigt.
2. weiteren Vorstandsmitgliedern
4. dem Beauftragten für den allgemeinen Reit – und Fahrsport/umweltbeauftragter
5. dem Jugendwart
6. dem Sportwart
7. es können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden.
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der ordentlichen Mitgliedervereine sein. Sie werden von der MV auf die Dauer von 3 Jahre gewählt, wobei deren Amtszeit stets bis zur Neubesetzung des Amtes fortdauert. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit auf sich vereinigt, Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand tagt auf Einladung und unter Leitung des Vorsitzenden, bei Verhinderung des stellv. Vorsitzenden. Eine Beratung ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
4. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
6. Über Vorstandssitzungen ist aktenkundig Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu
5. dem Jugendwart
6. dem Sportwart
7. es können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden.
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der ordentlichen Mitgliedervereine sein. Sie werden von der MV auf die Dauer von 3 Jahre gewählt, wobei deren Amtszeit stets bis zur Neubesetzung des Amtes fortdauert. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit auf sich vereinigt, Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand tagt auf Einladung und unter Leitung des Vorsitzenden, bei Verhinderung des stellv. Vorsitzenden. Eine Beratung ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
4. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
6. Über Vorstandssitzungen ist aktenkundig Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Ausschüsse
1. Zur Erfüllung spezieller Aufgaben kann der Vorstand ständige oder zeitweilige Ausschüsse berufen.
2. Als ständiger Ausschuss wird grundsätzlich der Ausschuss für allgemeinen Reit – und Fahrsport/Umweltbeauftragter unter Leitung des Beauftragten für Allgemeinen Reit – und Fahrsport berufen.
Dieser Ausschuss ist insbesondere mit der Einflussnahme auf die Schaffung von Reitwegen in Wald und Feld und deren Sicherung befasst.
3. Die Ausschüsse sind dem Vorstand gegenüber rechenschafts-pflichtig.
Der Vorstand besteht aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne § 26 BGB
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind für den KRV vertretungsberechtigt.
2. weiteren Vorstandsmitgliedern
4. dem Beauftragten für den allgemeinen Reit – und Fahrsport/umweltbeauftragter
5. dem Jugendwart
6. dem Sportwart
7. es können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden.
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der ordentlichen Mitgliedervereine sein. Sie werden von der MV auf die Dauer von 3 Jahre gewählt, wobei deren Amtszeit stets bis zur Neubesetzung des Amtes fortdauert. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit auf sich vereinigt, Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand tagt auf Einladung und unter Leitung des Vorsitzenden, bei Verhinderung des stellv. Vorsitzenden. Eine Beratung ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
4. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
6. Über Vorstandssitzungen ist aktenkundig Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu
5. dem Jugendwart
6. dem Sportwart
7. es können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden.
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder der ordentlichen Mitgliedervereine sein. Sie werden von der MV auf die Dauer von 3 Jahre gewählt, wobei deren Amtszeit stets bis zur Neubesetzung des Amtes fortdauert. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit auf sich vereinigt, Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Vorstand tagt auf Einladung und unter Leitung des Vorsitzenden, bei Verhinderung des stellv. Vorsitzenden. Eine Beratung ist außerdem einzuberufen, wenn es ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
4. Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
6. Über Vorstandssitzungen ist aktenkundig Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Ausschüsse
1. Zur Erfüllung spezieller Aufgaben kann der Vorstand ständige oder zeitweilige Ausschüsse berufen.
2. Als ständiger Ausschuss wird grundsätzlich der Ausschuss für allgemeinen Reit – und Fahrsport/Umweltbeauftragter unter Leitung des Beauftragten für Allgemeinen Reit – und Fahrsport berufen.
Dieser Ausschuss ist insbesondere mit der Einflussnahme auf die Schaffung von Reitwegen in Wald und Feld und deren Sicherung befasst.
3. Die Ausschüsse sind dem Vorstand gegenüber rechenschafts-pflichtig.
§ 11 Beiträge und Umlagen
Zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der KRV einen Jahresbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe jeweils von der MV festgelegt wird.Weitere Umlagen bedürfen der Beschlussfassung des Vorstandes.
Zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der KRV einen Jahresbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe jeweils von der MV festgelegt wird.Weitere Umlagen bedürfen der Beschlussfassung des Vorstandes.
§ 12 Disziplinarmaßnahmen
1. Die Disziplinargewalt gegenüber Einzelpersonen steht grundsätzlich den Mitgliedsvereinen zu. Der KRV wird disziplinarisch nur gegenüber seinen Mitgliedern oder solchen Einzelpersonen tätig, die keinem Verein angehören, sich aber im Tätigkeitsgebiet des KRV pferdesportlich betätigen und mit dem KRV in rechtlicher Beziehung stehen.
2. Bei Verstößen gegen diese Satzung, die Satzung des Landesverbandes, die Leistungsprüfungsordnung oder Ausbildungs- – und Prüfungsordnung sowie gegen andere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Tierschutzgesetzes kann der KRV eine Disziplinarmaßnahme verhängen.
Maßnahmen sind:
Ein schriftlicher Verweis, der auf der nächsten MV zu veröffentlichen ist.
Eine Sperre, d.h. Ruhe der Mitgliedschaftsrechte für höchstens 6 Monate.
Eine Geldstrafe von nicht mehr als 1.500,00 Euro.
Ein Ausschluss aus dem KRV.
3. Die Disziplinarmaßnahme ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Dieser hat hiergegen binnen einem Monat nach Bekanntgabe der Mitteilung das Recht, Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die nächste MV.
1. Die Disziplinargewalt gegenüber Einzelpersonen steht grundsätzlich den Mitgliedsvereinen zu. Der KRV wird disziplinarisch nur gegenüber seinen Mitgliedern oder solchen Einzelpersonen tätig, die keinem Verein angehören, sich aber im Tätigkeitsgebiet des KRV pferdesportlich betätigen und mit dem KRV in rechtlicher Beziehung stehen.
2. Bei Verstößen gegen diese Satzung, die Satzung des Landesverbandes, die Leistungsprüfungsordnung oder Ausbildungs- – und Prüfungsordnung sowie gegen andere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Tierschutzgesetzes kann der KRV eine Disziplinarmaßnahme verhängen.
Maßnahmen sind:
Ein schriftlicher Verweis, der auf der nächsten MV zu veröffentlichen ist.
Eine Sperre, d.h. Ruhe der Mitgliedschaftsrechte für höchstens 6 Monate.
Eine Geldstrafe von nicht mehr als 1.500,00 Euro.
Ein Ausschluss aus dem KRV.
3. Die Disziplinarmaßnahme ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Dieser hat hiergegen binnen einem Monat nach Bekanntgabe der Mitteilung das Recht, Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Widerspruch entscheidet die nächste MV.
§ 13 Satzungsänderungen
Zur Änderung dieser Satzung bedarf es eines Beschlusses der MV mit 2/3 Mehrheit. Der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
Satzungsänderungen sind dem Landesverband bekannt zu geben.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des KRV kann nur mit 2/3 Mehrheit in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV beschlossen werden. Im Falle der Auflösung ist, sofern die MV nichts anderes beschließt, der geschäftsführende Vorstand Liquidator.
Das Vereinsvermögen fällt dem Landesverband zu mit der Maßgabe, es im Sinne des § 2 dieser Satzung des KRV zu verwenden.
Zur Änderung dieser Satzung bedarf es eines Beschlusses der MV mit 2/3 Mehrheit. Der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung ist der Einladung beizufügen.
Satzungsänderungen sind dem Landesverband bekannt zu geben.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des KRV kann nur mit 2/3 Mehrheit in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MV beschlossen werden. Im Falle der Auflösung ist, sofern die MV nichts anderes beschließt, der geschäftsführende Vorstand Liquidator.
Das Vereinsvermögen fällt dem Landesverband zu mit der Maßgabe, es im Sinne des § 2 dieser Satzung des KRV zu verwenden.
§ 15 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 12.12.93 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Prenzlau, im Innenverhältnis mit dem Tage der Beschlussfassung, in Kraft.
1.Änderung: § 1 Punkt 2 und Punkt 4 sowie § 8 Punkt 1 wurde von der MV am 03.01. 2008 beschlossen.
2.Änderung: § 2 Punkt 1, Satz 2; Punkt 4, Satz 1 wurde auf der MV am 14.01.2010 beschlossen.
3.Änderung: § 8 Punkt 1 (alt MV im letzten Quartal eines jeden Jahres/ neu: MV im ersten Quartal eines jeden Jahres…); § 7 Organe des KRV sind: die MV, der Vorstand, die Jugendversammlung streichen. Damit entfällt der § 11; auf der MV am 17.11.2011 beschlossen.
Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 12.12.93 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Prenzlau, im Innenverhältnis mit dem Tage der Beschlussfassung, in Kraft.
1.Änderung: § 1 Punkt 2 und Punkt 4 sowie § 8 Punkt 1 wurde von der MV am 03.01. 2008 beschlossen.
2.Änderung: § 2 Punkt 1, Satz 2; Punkt 4, Satz 1 wurde auf der MV am 14.01.2010 beschlossen.
3.Änderung: § 8 Punkt 1 (alt MV im letzten Quartal eines jeden Jahres/ neu: MV im ersten Quartal eines jeden Jahres…); § 7 Organe des KRV sind: die MV, der Vorstand, die Jugendversammlung streichen. Damit entfällt der § 11; auf der MV am 17.11.2011 beschlossen.